AGB für Mittlerleisungen der BTV-Consulting, Inh. Paul Brühl

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle mündlichen und  schriftlichen Aufträge und Verträge, deren Gegenstand eine wie auch immer geartete Makler- oder Mittlertätigkeit durch den Auftragnehmer (nachstehend auch „BTV“ genannt) für den Auftraggeber (auch AGe genannt) ist und in  der Regel in dessen Namen, auf dessen Rechnung und Risiko erfolgt. Bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher und Verkaufs orientierter Maßnahmen ist BTV dann stets soweit zu involvieren, wie dies der Aufgabenstellung förderlich ist.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungs-Umfang

Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar bzw. Provision etc. werden ggf. in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Mittlervertrag) geregelt. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Mittler-, Makler-, Repräsentanz- bzw. Kontakttätigkeit; BTV tritt, sofern nicht anderes schriftlich fixiert ist, in keinem Falle als direkter Käufer oder Verkäufer auf, handelt stets freibleibend bzgl. Auftragsannahme, Haftung, Gewährleistung, Lieferquote, Zollabwicklung, Inkasso, da diese ausschließlich durch den AGe wahrgenommen und geleistet werden. Auch die Übernahme von ggf. anfallenden Listungsgebühren obliegt nicht der BTV. Weiter gehende Aufgaben sind  je Einzelfall zu definieren: so z. B. das Engagement für Leistungen der Bereiche Unternehmensberatung, Messeauftritte, Sales Promotion,  Verkaufsförderung, Werbung und PR.

Die Leistungen der BTV sind mit Auftragsannahme durch den AGe  erbracht, wenn dem Kauf- / Han-delsabschluß nicht innerhalb 10 Tagen widersprochen wird.

Soll BTV zusätzlich ausführliche Berichte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Die Berichte sind kein Gutachten, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Tätigkeit wieder. BTV kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei BTV den Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. BTV entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

§ 3 Leistungsänderungen

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet bzw. ihnen nicht innerhalb 8 Tagen schriftlich widersprochen ist.

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

Beide Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen, sofern dies nicht durch den Auftrag anders vorgegeben oder zwingend impliziert ist. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind. BTV ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestim-mungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der AGe ist verpflichtet BTV nach Kräften zu unterstützen, notwendige Informationen unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

§ 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle genannten Honorarpreise, sofern nicht anderes schriftlich fixiert ist, zuzüglich Reisekosten, Spesen und der gesetzlichen MwSt.. Mittlerprovisionen verstehen sich stets zzgl. der gesetzlichen Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Festpreisangebote. Das Entgelt für die Dienste der BTV wird bei Honorarvereinbarung nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeit-Honorare) und  schriftlich vereinbart. Festpreisangebote sind ebenfalls Dienstleistungsangebote. Festpreise werden daher anteilig über die Projektzeit abgerechnet. Bei größeren Projekten kann bei Auftragsabschluss eine erste Rate von 33,3 % der geschätzten Auftragssumme verlangt werden. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets schriftlich zu fixieren. Die bei Auftragserteilung vereinbarter Projekte bezogenen Honorarsätze gelten für ein Jahr. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Provisionsforderungen aus Verkaufsaktivitäten werden mit Auslieferung der Ware fällig, vorab per Gutschriftenanzeige durch vom AGe der BTV unaufgefordert mitgeteilt und zum lfd. Monatsende angewiesen, sofern nicht Anderes vereinbart ist. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der BTV auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

BTV kann bei allen Geschäftsabschlüssen für die Leistungen an und durch BTV vom Partner Bankbürgschaft oder eine adäquate Sicherheitsleistung einer in Deutschland ansässigen Bank oder einem mit einer dt. Bank verbundenen Bankinstitut verlangen.

§ 7 Gewährleistung/Verjährung

BTV leistet Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Marktes oder einzelner Unternehmen richtig und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen.

BTV leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel auf Kosten von BTV nur dann, wenn sie nachweislich durch BTV oder deren Mitarbeiter verursacht wurden.

Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.

§ 8 Haftung

Wenn und soweit etwaige Leistungsfehler darauf beruhen, dass der AGe seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von BTV ausgeschlossen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall wird die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen. BTV haftet dem AGe, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf den einfachen Wert des Honorars bzw. der zugesicherten Provision begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt.

Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob fahrlässig verursachten Schadensfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist. Vertragliche Schadenersatzansprüche des AGe gegen BTV verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

Der AGe steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von BTV gefertigten Berichte, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt BTV Urheber. Der AGe erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 10 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung

Kommt der AGe mit der Annahme der BTV-Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist die BTV zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der BTV Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

§ 11 Höhere Gewalt

Soweit die für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter des Beraters – bei der Festlegung von Einzelaufgaben unvorhersehbar – ausfallen, ist BTV berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 12 Kündigung

Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im Übrigen mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht/ Aufbewahrung von Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat BTV an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem AGe einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat BTV alle Unterlagen herauszugeben, die der AGe oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die Pflicht der BTV zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 14 Sonstiges

Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit BTV dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und nur ersatzweise der EU. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Sind oder werden Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
Diese AGB gelten auch bei Fusion, Nachfolge und Rechtsnachfolge.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der BTV, (Langenfeld, NRW, ersatzweise, sofern nicht zuständig, Düsseldorf) sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.

 

Stand: 2011-01

AGB / Rahmenvereinbarungen für Beratungsleistungen der BTV–Consulting sowie für Leistungen als geprüfter Sachverständiger BDSF,  Inh. Paul Brühl

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer (nachstehend „AN“ genannt) an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen ist.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungs-Umfang

Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (ANvertrag) geregelt. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des AN sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Soll der AN zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder. Der AN kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er den Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der AN entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

§ 3 Leistungsänderungen

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind. Der Berater ist verpflichtet, nachträgliches Änderungsverlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt der Berater binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

Beide Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind. Der Berater ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er die Bestimmungen des Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einzuhalten.

§ 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle genannten Honorarpreise zuzüglich Reisekosten, Spesen und der gesetzlichen MwSt. Dies gilt auch für Festpreisangebote. Das Entgelt für die Dienste des Beraters wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeit-Honorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart.Festpreisangebote sind ebenfalls Dienstleistungsangebote. Festpreise werden daher anteilig über die Projektzeit abgerechnet. Bei größeren Projekten kann bei Auftragsabschluss eine erste Rate von bis zu 50% der geschätzten Auftragssumme verlangt werden. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Gewährleistung/Verjährung

Der Berater leistet Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
Der Berater leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.

§ 8 Haftung

Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Beraters ausgeschlossen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall wird die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen. Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf den einfachen Wert des Honorars, begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Berater verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob fahrlässig verursachten Schadensfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist. Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert oder an externe Dritte weitergegeben werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 10 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung / Ausfallhonorar

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Berater Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
Wird eine vereinbarte Leistung nicht abgenommen oder weniger als 10 Werktage vor dem vereinbartem Beginn abgesagt, so bereichtigt dies den Berater ein Ausfallhonorar von 50% der vereinbarten Honorarsumme geltend zu machen zusätzlich der sonstigen von ihm bereits erbrachten und nachweisbaren Aufwendungen; bei Absage weniger als 2 Tagen vor dem fixierten Termin wird stets die volle Summe fällig.

§ 11 Höhere Gewalt

Soweit die für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter des Beraters – bei der Festlegung von Einzelaufgaben unvorhersehbar – ausfallen, ist der Berater berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 12 Kündigung

Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im Übrigen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht/ Aufbewahrung von Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 14 Sonstiges

Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Berater dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Sind oder werden Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
Diese AGB gelten auch bei Fusion, Nachfolge und Rechtsnachfolge.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Beraters, (Langenfeld, NRW, ersatzweise, sofern nicht zuständig, Düsseldorf) sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.

Stand: 2011-01

 

 

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